kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1469 Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt , die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen , 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert , zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken , 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen , in solchem Maße überschuldet ist , dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird , 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten , das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt , vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1469
Jeder
Ehegatte
kann
auf
Aufhebung
der
Gütergemeinschaft
klagen
, 1.
wenn
seine
Rechte
für
die
Zukunft
dadurch
erheblich
gefährdet
werden
können
,
dass
der
andere
Ehegatte
ohne
seine
Mitwirkung
Verwaltungshandlungen
vornimmt
,
die
nur
gemeinschaftlich
vorgenommen
werden
dürfen
, 2.
wenn
der
andere
Ehegatte
sich
ohne
ausreichenden
Grund
beharrlich
weigert
,
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
des
Gesamtguts
mitzuwirken
, 3.
wenn
der
andere
Ehegatte
seine
Verpflichtung
,
zum
Familienunterhalt
beizutragen
,
verletzt
hat
und
für
die
Zukunft
eine
erhebliche
Gefährdung
des
Unterhalts
zu
besorgen
ist
, 4.
wenn
das
Gesamtgut
durch
Verbindlichkeiten
,
die
in
der
Person
des
anderen
Ehegatten
entstanden
sind
und
diesem
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
zur
Last
fallen
,
in
solchem
Maße
überschuldet
ist
,
dass
sein
späterer
Erwerb
erheblich
gefährdet
wird
, 5.
wenn
die
Wahrnehmung
eines
Rechts
des
anderen
Ehegatten
,
das
sich
aus
der
Gütergemeinschaft
ergibt
,
vom
Aufgabenkreis
eines
Betreuers
erfasst
wird
.