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Satz
BGB 1468 Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet , braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen , hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1468
Was
ein
Ehegatte
zum
Gesamtgut
oder
was
er
zum
Vorbehaltsgut
oder
Sondergut
des
anderen
Ehegatten
schuldet
,
braucht
er
erst
nach
Beendigung
der
Gütergemeinschaft
zu
leisten
;
soweit
jedoch
das
Vorbehaltsgut
und
das
Sondergut
des
Schuldners
ausreichen
,
hat
er
die
Schuld
schon
vorher
zu
berichtigen
.