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Satz
BGB 1465. 2 Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten , so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last , der den Rechtsstreit führt . Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist ; § 1463 Nr . 3 und § 1464 bleiben unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1465. 2
Führt
ein
Ehegatte
einen
Rechtsstreit
mit
einem
Dritten
,
so
fallen
die
Kosten
des
Rechtsstreits
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
dem
Ehegatten
zur
Last
,
der
den
Rechtsstreit
führt
.
Die
Kosten
fallen
jedoch
dem
Gesamtgut
zur
Last
,
wenn
das
Urteil
dem
Gesamtgut
gegenüber
wirksam
ist
oder
wenn
der
Rechtsstreit
eine
persönliche
Angelegenheit
oder
eine
Gesamtgutsverbindlichkeit
des
Ehegatten
betrifft
und
die
Aufwendung
der
Kosten
den
Umständen
nach
geboten
ist
; § 1463
Nr
. 3
und
§ 1464
bleiben
unberührt
.
Englisch
BGB 1465. 2 If a spouse conducts a legal dispute against a third party , the costs of the legal dispute , as between the spouses , are borne by the spouse who conducts the legal dispute . However , the costs are borne by the marital property if the judgment takes effect against the marital property or if the legal dispute relates to a personal matter or a marital property obligation of the spouse and the disbursement of the costs is appropriate in the circumstances ; section 1463 no . 3 and section 1464 are unaffected .