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Satz
BGB 1464 Die Vorschriften des § 1463 Nr . 2 , 3 gelten nicht , wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . Die Vorschriften gelten auch dann nicht , wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1464
Die
Vorschriften
des
§ 1463
Nr
. 2 , 3
gelten
nicht
,
wenn
die
Verbindlichkeiten
zu
den
Lasten
des
Sonderguts
gehören
,
die
aus
den
Einkünften
beglichen
zu
werden
pflegen
.
Die
Vorschriften
gelten
auch
dann
nicht
,
wenn
die
Verbindlichkeiten
durch
den
Betrieb
eines
für
Rechnung
des
Gesamtguts
geführten
Erwerbsgeschäfts
oder
infolge
eines
zu
einem
solchen
Erwerbsgeschäft
gehörenden
Rechts
oder
des
Besitzes
einer
dazu
gehörenden
Sache
entstehen
.