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Satz
BGB 1462 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten , die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht . Das Gesamtgut haftet jedoch , wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört , das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt , oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1462
Das
Gesamtgut
haftet
nicht
für
eine
Verbindlichkeit
eines
Ehegatten
,
die
während
der
Gütergemeinschaft
infolge
eines
zum
Vorbehaltsgut
oder
zum
Sondergut
gehörenden
Rechts
oder
des
Besitzes
einer
dazu
gehörenden
Sache
entsteht
.
Das
Gesamtgut
haftet
jedoch
,
wenn
das
Recht
oder
die
Sache
zu
einem
Erwerbsgeschäft
gehört
,
das
ein
Ehegatte
mit
Einwilligung
des
anderen
Ehegatten
selbständig
betreibt
,
oder
wenn
die
Verbindlichkeit
zu
den
Lasten
des
Sonderguts
gehört
,
die
aus
den
Einkünften
beglichen
zu
werden
pflegen
.