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Satz
BGB 1459. 1 Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können , soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt , aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen ( Gesamtgutsverbindlichkeiten ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1459. 1
Die
Gläubiger
des
Mannes
und
die
Gläubiger
der
Frau
können
,
soweit
sich
aus
den
§§ 1460
bis
1462
nichts
anderes
ergibt
,
aus
dem
Gesamtgut
Befriedigung
verlangen
(
Gesamtgutsverbindlichkeiten
) .
Englisch
BGB 1459. 1 The creditors of the husband and the creditors of the wife , may , to the extent that sections 1460 to 1462 do not provide otherwise , require satisfaction from the marital property ( marital property obligations ) .