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Satz
BGB 1458 Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht , verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein ; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1458
Solange
ein
Ehegatte
unter
elterlicher
Sorge
oder
unter
Vormundschaft
steht
,
verwaltet
der
andere
Ehegatte
das
Gesamtgut
allein
;
die
Vorschriften
der
§§ 1422
bis
1449
sind
anzuwenden
.