kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1458 Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht , verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein ; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden .