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DeutschBGB 1457 Wird durch ein Rechtsgeschäft , das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt , das Gesamtgut bereichert , so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben .