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Satz
BGB 1457 Wird durch ein Rechtsgeschäft , das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt , das Gesamtgut bereichert , so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1457
Wird
durch
ein
Rechtsgeschäft
,
das
ein
Ehegatte
ohne
die
erforderliche
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
vornimmt
,
das
Gesamtgut
bereichert
,
so
ist
die
Bereicherung
nach
den
Vorschriften
über
die
ungerechtfertigte
Bereicherung
aus
dem
Gesamtgut
herauszugeben
.