kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1455 Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen , 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten , 3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten , es sei denn , dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört , 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen , 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen , 6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen , 7. einen Rechtsstreit fortsetzen , der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war , 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen , wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat , 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen , 10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1455
Jeder
Ehegatte
kann
ohne
Mitwirkung
des
anderen
Ehegatten
1.
eine
ihm
angefallene
Erbschaft
oder
ein
ihm
angefallenes
Vermächtnis
annehmen
oder
ausschlagen
, 2.
auf
seinen
Pflichtteil
oder
auf
den
Ausgleich
eines
Zugewinns
verzichten
, 3.
ein
Inventar
über
eine
ihm
oder
dem
anderen
Ehegatten
angefallene
Erbschaft
errichten
,
es
sei
denn
,
dass
die
dem
anderen
Ehegatten
angefallene
Erbschaft
zu
dessen
Vorbehaltsgut
oder
Sondergut
gehört
, 4.
einen
ihm
gemachten
Vertragsantrag
oder
eine
ihm
gemachte
Schenkung
ablehnen
, 5.
ein
sich
auf
das
Gesamtgut
beziehendes
Rechtsgeschäft
gegenüber
dem
anderen
Ehegatten
vornehmen
, 6.
ein
zum
Gesamtgut
gehörendes
Recht
gegen
den
anderen
Ehegatten
gerichtlich
geltend
machen
, 7.
einen
Rechtsstreit
fortsetzen
,
der
beim
Eintritt
der
Gütergemeinschaft
anhängig
war
, 8.
ein
zum
Gesamtgut
gehörendes
Recht
gegen
einen
Dritten
gerichtlich
geltend
machen
,
wenn
der
andere
Ehegatte
ohne
die
erforderliche
Zustimmung
über
das
Recht
verfügt
hat
, 9.
ein
Widerspruchsrecht
gegenüber
einer
Zwangsvollstreckung
in
das
Gesamtgut
gerichtlich
geltend
machen
, 10.
die
zur
Erhaltung
des
Gesamtguts
notwendigen
Maßnahmen
treffen
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
.