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Satz
BGB 1451 Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1451
Jeder
Ehegatte
ist
dem
anderen
gegenüber
verpflichtet
,
zu
Maßregeln
mitzuwirken
,
die
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
des
Gesamtguts
erforderlich
sind
.