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Satz
BGB 1450. 1 Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet , so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt , über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen , die sich auf das Gesamtgut beziehen . Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1450. 1
Wird
das
Gesamtgut
von
den
Ehegatten
gemeinschaftlich
verwaltet
,
so
sind
die
Ehegatten
insbesondere
nur
gemeinschaftlich
berechtigt
,
über
das
Gesamtgut
zu
verfügen
und
Rechtsstreitigkeiten
zu
führen
,
die
sich
auf
das
Gesamtgut
beziehen
.
Der
Besitz
an
den
zum
Gesamtgut
gehörenden
Sachen
gebührt
den
Ehegatten
gemeinschaftlich
.
Englisch
BGB 1450. 1 If the marital property is jointly managed by the spouses , the spouses are in particular entitled only jointly to dispose of the marital property and to conduct legal disputes that relate to the marital property . The possession of the things that are part of the marital property is the right of the spouses jointly .