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DeutschBGB 1448 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten , die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen , in solchem Maße überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird .