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Satz
BGB 1448 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten , die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen , in solchem Maße überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1448
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
kann
auf
Aufhebung
der
Gütergemeinschaft
klagen
,
wenn
das
Gesamtgut
infolge
von
Verbindlichkeiten
des
anderen
Ehegatten
,
die
diesem
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
zur
Last
fallen
,
in
solchem
Maße
überschuldet
ist
,
dass
ein
späterer
Erwerb
erheblich
gefährdet
wird
.