kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1447 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind , in solchem Maß überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb des Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , erheblich gefährdet wird , 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1447
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
nicht
verwaltet
,
kann
auf
Aufhebung
der
Gütergemeinschaft
klagen
, 1.
wenn
seine
Rechte
für
die
Zukunft
dadurch
erheblich
gefährdet
werden
können
,
dass
der
andere
Ehegatte
zur
Verwaltung
des
Gesamtguts
unfähig
ist
oder
sein
Recht
,
das
Gesamtgut
zu
verwalten
,
missbraucht
, 2.
wenn
der
andere
Ehegatte
seine
Verpflichtung
,
zum
Familienunterhalt
beizutragen
,
verletzt
hat
und
für
die
Zukunft
eine
erhebliche
Gefährdung
des
Unterhalts
zu
besorgen
ist
, 3.
wenn
das
Gesamtgut
durch
Verbindlichkeiten
,
die
in
der
Person
des
anderen
Ehegatten
entstanden
sind
,
in
solchem
Maß
überschuldet
ist
,
dass
ein
späterer
Erwerb
des
Ehegatten
,
der
das
Gesamtgut
nicht
verwaltet
,
erheblich
gefährdet
wird
, 4.
wenn
die
Verwaltung
des
Gesamtguts
in
den
Aufgabenkreis
des
Betreuers
des
anderen
Ehegatten
fällt
.