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DeutschBGB 1447 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind , in solchem Maß überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb des Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , erheblich gefährdet wird , 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt .