kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1446. 2 Was der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet , braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen , soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1446. 2
Was
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
nicht
verwaltet
,
zum
Gesamtgut
oder
was
er
zum
Vorbehaltsgut
oder
Sondergut
des
anderen
Ehegatten
schuldet
,
braucht
er
erst
nach
der
Beendigung
der
Gütergemeinschaft
zu
leisten
;
er
hat
die
Schuld
jedoch
schon
vorher
zu
berichtigen
,
soweit
sein
Vorbehaltsgut
und
sein
Sondergut
hierzu
ausreichen
.
Englisch
BGB 1446. 2 Whatever the spouse who does not manage the marital property owes to the marital property or whatever he owes to the reserved property or separate property of the other spouse he need not pay until after the termination of the community of property ; however , he must discharge the debt before this to the extent that his reserved property and his separate property are sufficient for this .