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Satz
BGB 1443. 2 Führt der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , einen Rechtsstreit mit einem Dritten , so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last . Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist ; § 1441 Nr . 3 und § 1442 bleiben unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1443. 2
Führt
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
nicht
verwaltet
,
einen
Rechtsstreit
mit
einem
Dritten
,
so
fallen
die
Kosten
des
Rechtsstreits
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
diesem
Ehegatten
zur
Last
.
Die
Kosten
fallen
jedoch
dem
Gesamtgut
zur
Last
,
wenn
das
Urteil
dem
Gesamtgut
gegenüber
wirksam
ist
oder
wenn
der
Rechtsstreit
eine
persönliche
Angelegenheit
oder
eine
Gesamtgutsverbindlichkeit
des
Ehegatten
betrifft
und
die
Aufwendung
der
Kosten
den
Umständen
nach
geboten
ist
; § 1441
Nr
. 3
und
§ 1442
bleiben
unberührt
.
Englisch
BGB 1443. 2 If the spouse who does not manage the marital property conducts a legal dispute against a third party , the costs of the legal dispute , as between the spouses , are borne by that spouse . However , the costs are borne by the marital property if the judgment takes effect against the marital property or if the legal dispute relates to a personal matter or a marital property obligation of the spouse and the disbursement of the costs is appropriate in the circumstances ; section 1441 no . 3 and section 1442 are unaffected .