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Satz
BGB 1441 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last , in dessen Person sie entstehen : 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung , die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht , oder aus einem Strafverfahren , das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird ; 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis , auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind , zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist ; 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1441
Im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
fallen
folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten
dem
Ehegatten
zur
Last
,
in
dessen
Person
sie
entstehen
: 1.
die
Verbindlichkeiten
aus
einer
unerlaubten
Handlung
,
die
er
nach
Eintritt
der
Gütergemeinschaft
begeht
,
oder
aus
einem
Strafverfahren
,
das
wegen
einer
solchen
Handlung
gegen
ihn
gerichtet
wird
; 2.
die
Verbindlichkeiten
aus
einem
sich
auf
sein
Vorbehaltsgut
oder
sein
Sondergut
beziehenden
Rechtsverhältnis
,
auch
wenn
sie
vor
Eintritt
der
Gütergemeinschaft
oder
vor
der
Zeit
entstanden
sind
,
zu
der
das
Gut
Vorbehaltsgut
oder
Sondergut
geworden
ist
; 3.
die
Kosten
eines
Rechtsstreits
über
eine
der
in
den
Nummern
1
und
2
bezeichneten
Verbindlichkeiten
.