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Satz
BGB 1439 Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten , die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen , wenn der Ehegatte , der Erbe ist , das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt ; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1439
Das
Gesamtgut
haftet
nicht
für
Verbindlichkeiten
,
die
durch
den
Erwerb
einer
Erbschaft
entstehen
,
wenn
der
Ehegatte
,
der
Erbe
ist
,
das
Gesamtgut
nicht
verwaltet
und
die
Erbschaft
während
der
Gütergemeinschaft
als
Vorbehaltsgut
oder
als
Sondergut
erwirbt
;
das
Gleiche
gilt
beim
Erwerb
eines
Vermächtnisses
.