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Satz
BGB 1437. 2 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten , die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind , auch persönlich als Gesamtschuldner . Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft , wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1437. 2
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
haftet
für
die
Verbindlichkeiten
des
anderen
Ehegatten
,
die
Gesamtgutsverbindlichkeiten
sind
,
auch
persönlich
als
Gesamtschuldner
.
Die
Haftung
erlischt
mit
der
Beendigung
der
Gütergemeinschaft
,
wenn
die
Verbindlichkeiten
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
dem
anderen
Ehegatten
zur
Last
fallen
.
Englisch
BGB 1437. 2 The spouse who manages the marital property is also personally liable as a joint and several debtor for the obligations of the other spouse which are marital property obligations . The liability lapses on the termination of the community of property if the obligations , as between the spouses , fall on the other spouse .