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Satz
BGB 1437. 1 Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten , der das Gesamtgut verwaltet , und , soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt , auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen ( Gesamtgutsverbindlichkeiten ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1437. 1
Aus
dem
Gesamtgut
können
die
Gläubiger
des
Ehegatten
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
und
,
soweit
sich
aus
den
§§ 1438
bis
1440
nichts
anderes
ergibt
,
auch
die
Gläubiger
des
anderen
Ehegatten
Befriedigung
verlangen
(
Gesamtgutsverbindlichkeiten
) .
Englisch
BGB 1437. 1 The creditors of the spouse who manages the marital property and , to the extent that sections 1438 to 1440 do not provide otherwise , the creditors of the other spouse in addition may require satisfaction from the marital property ( marital property obligations ) .