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Satz
BGB 1436 Steht der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers , so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten , die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben . Dies gilt auch dann , wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1436
Steht
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
unter
Vormundschaft
oder
fällt
die
Verwaltung
des
Gesamtguts
in
den
Aufgabenkreis
seines
Betreuers
,
so
hat
ihn
der
Vormund
oder
Betreuer
in
den
Rechten
und
Pflichten
zu
vertreten
,
die
sich
aus
der
Verwaltung
des
Gesamtguts
ergeben
.
Dies
gilt
auch
dann
,
wenn
der
andere
Ehegatte
zum
Vormund
oder
Betreuer
bestellt
ist
.