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DeutschBGB 1436 Steht der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers , so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten , die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben . Dies gilt auch dann , wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist .