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Satz
BGB 1435 Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten . Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen . Mindert sich das Gesamtgut , so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten , wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat , das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1435
Der
Ehegatte
hat
das
Gesamtgut
ordnungsmäßig
zu
verwalten
.
Er
hat
den
anderen
Ehegatten
über
die
Verwaltung
zu
unterrichten
und
ihm
auf
Verlangen
über
den
Stand
der
Verwaltung
Auskunft
zu
erteilen
.
Mindert
sich
das
Gesamtgut
,
so
muss
er
zu
dem
Gesamtgut
Ersatz
leisten
,
wenn
er
den
Verlust
verschuldet
oder
durch
ein
Rechtsgeschäft
herbeigeführt
hat
,
das
er
ohne
die
erforderliche
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
vorgenommen
hat
.