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Satz
BGB 1433 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen , der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1433
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
nicht
verwaltet
,
kann
ohne
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
einen
Rechtsstreit
fortsetzen
,
der
beim
Eintritt
der
Gütergemeinschaft
anhängig
war
.