kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1433 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen , der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war .