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Satz
BGB 1432. 1 Ist dem Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen , so ist nur er berechtigt , die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen ; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich . Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1432. 1
Ist
dem
Ehegatten
,
der
das
Gesamtgut
nicht
verwaltet
,
eine
Erbschaft
oder
ein
Vermächtnis
angefallen
,
so
ist
nur
er
berechtigt
,
die
Erbschaft
oder
das
Vermächtnis
anzunehmen
oder
auszuschlagen
;
die
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
ist
nicht
erforderlich
.
Das
Gleiche
gilt
von
dem
Verzicht
auf
den
Pflichtteil
oder
auf
den
Ausgleich
eines
Zugewinns
sowie
von
der
Ablehnung
eines
Vertragsantrags
oder
einer
Schenkung
.
Englisch
BGB 1432. 1 If an inheritance or a legacy has accrued to the spouse who does not manage the marital property , only he is entitled to accept or disclaim the inheritance or the legacy ; the approval of the other spouse is not necessary . The same applies to the waiver of the compulsory portion or to the equalisation of accrued gains , and also of the refusal of an offer to enter into a contract or of a donation .