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Satz
BGB 1431. 1 Hat der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1431. 1
Hat
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
darin
eingewilligt
,
dass
der
andere
Ehegatte
selbständig
ein
Erwerbsgeschäft
betreibt
,
so
ist
seine
Zustimmung
zu
solchen
Rechtsgeschäften
und
Rechtsstreitigkeiten
nicht
erforderlich
,
die
der
Geschäftsbetrieb
mit
sich
bringt
.
Einseitige
Rechtsgeschäfte
,
die
sich
auf
das
Erwerbsgeschäft
beziehen
,
sind
dem
Ehegatten
gegenüber
vorzunehmen
,
der
das
Erwerbsgeschäft
betreibt
.
Englisch
BGB 1431. 1 If the spouse who manages the marital property has consented to the other spouse operating an independent trade or business , his approval of such legal transactions and legal disputes as the business operations entail is not required . Unilateral legal transactions which relate to the trade or business are to be entered into with the spouse who operates the trade or business .