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Satz
BGB 1430 Verweigert der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft , das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss , aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann , so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1430
Verweigert
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
ohne
ausreichenden
Grund
die
Zustimmung
zu
einem
Rechtsgeschäft
,
das
der
andere
Ehegatte
zur
ordnungsmäßigen
Besorgung
seiner
persönlichen
Angelegenheiten
vornehmen
muss
,
aber
ohne
diese
Zustimmung
nicht
mit
Wirkung
für
das
Gesamtgut
vornehmen
kann
,
so
kann
das
Familiengericht
die
Zustimmung
auf
Antrag
ersetzen
.