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Satz
BGB 1429 Ist der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert , ein Rechtsgeschäft vorzunehmen , das sich auf das Gesamtgut bezieht , so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln . Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits , der sich auf das Gesamtgut bezieht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1429
Ist
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
durch
Krankheit
oder
durch
Abwesenheit
verhindert
,
ein
Rechtsgeschäft
vorzunehmen
,
das
sich
auf
das
Gesamtgut
bezieht
,
so
kann
der
andere
Ehegatte
das
Rechtsgeschäft
vornehmen
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
;
er
kann
hierbei
im
eigenen
Namen
oder
im
Namen
des
verwaltenden
Ehegatten
handeln
.
Das
Gleiche
gilt
für
die
Führung
eines
Rechtsstreits
,
der
sich
auf
das
Gesamtgut
bezieht
.