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Satz
BGB 1428 Verfügt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht , so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen ; der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , braucht hierzu nicht mitzuwirken .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1428
Verfügt
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
ohne
die
erforderliche
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
über
ein
zum
Gesamtgut
gehörendes
Recht
,
so
kann
dieser
das
Recht
gegen
Dritte
gerichtlich
geltend
machen
;
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
braucht
hierzu
nicht
mitzuwirken
.