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Satz
BGB 1426 Ist ein Rechtsgeschäft , das nach den §§ 1423 , 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann , zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich , so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1426
Ist
ein
Rechtsgeschäft
,
das
nach
den
§§ 1423 , 1424
nur
mit
Einwilligung
des
anderen
Ehegatten
vorgenommen
werden
kann
,
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
des
Gesamtguts
erforderlich
,
so
kann
das
Familiengericht
auf
Antrag
die
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
ersetzen
,
wenn
dieser
sie
ohne
ausreichenden
Grund
verweigert
oder
durch
Krankheit
oder
Abwesenheit
an
der
Abgabe
einer
Erklärung
verhindert
und
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
.