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Satz
BGB 1425. 1 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken ; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen , Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken , so kann er dieses Versprechen nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt . Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen , das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1425. 1
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
kann
nur
mit
Einwilligung
des
anderen
Ehegatten
Gegenstände
aus
dem
Gesamtgut
verschenken
;
hat
er
ohne
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
versprochen
,
Gegenstände
aus
dem
Gesamtgut
zu
verschenken
,
so
kann
er
dieses
Versprechen
nur
erfüllen
,
wenn
der
andere
Ehegatte
einwilligt
.
Das
Gleiche
gilt
von
einem
Schenkungsversprechen
,
das
sich
nicht
auf
das
Gesamtgut
bezieht
.
Englisch
BGB 1425. 1 The spouse who manages the marital property may make gifts of objects from the marital property only with the consent of the other spouse ; where , without the approval of the other spouse , he has promised to make gifts of objects from the marital property , he may fulfil this promise only if the other spouse consents . The same applies to a promise of donation that does not relate to the marital property .