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Satz
BGB 1424 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen ; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten . Dasselbe gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1424
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
kann
nur
mit
Einwilligung
des
anderen
Ehegatten
über
ein
zum
Gesamtgut
gehörendes
Grundstück
verfügen
;
er
kann
sich
zu
einer
solchen
Verfügung
auch
nur
mit
Einwilligung
seines
Ehegatten
verpflichten
.
Dasselbe
gilt
,
wenn
ein
eingetragenes
Schiff
oder
Schiffsbauwerk
zum
Gesamtgut
gehört
.