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Satz
BGB 1423 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten , über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen . Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet , so kann er die Verpflichtung nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1423
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
kann
sich
nur
mit
Einwilligung
des
anderen
Ehegatten
verpflichten
,
über
das
Gesamtgut
im
Ganzen
zu
verfügen
.
Hat
er
sich
ohne
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
verpflichtet
,
so
kann
er
die
Verpflichtung
nur
erfüllen
,
wenn
der
andere
Ehegatte
einwilligt
.