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Satz
BGB 1422 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ist insbesondere berechtigt , die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen ; er führt Rechtsstreitigkeiten , die sich auf das Gesamtgut beziehen , im eigenen Namen . Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1422
Der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
verwaltet
,
ist
insbesondere
berechtigt
,
die
zum
Gesamtgut
gehörenden
Sachen
in
Besitz
zu
nehmen
und
über
das
Gesamtgut
zu
verfügen
;
er
führt
Rechtsstreitigkeiten
,
die
sich
auf
das
Gesamtgut
beziehen
,
im
eigenen
Namen
.
Der
andere
Ehegatte
wird
durch
die
Verwaltungshandlungen
nicht
persönlich
verpflichtet
.