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Satz
BGB 1421 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag , durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren , bestimmen , ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird . Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber , so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich . Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1421
Die
Ehegatten
sollen
in
dem
Ehevertrag
,
durch
den
sie
die
Gütergemeinschaft
vereinbaren
,
bestimmen
,
ob
das
Gesamtgut
von
dem
Mann
oder
der
Frau
oder
von
ihnen
gemeinschaftlich
verwaltet
wird
.
Enthält
der
Ehevertrag
keine
Bestimmung
hierüber
,
so
verwalten
die
Ehegatten
das
Gesamtgut
gemeinschaftlich
.
Unterkapitel
2
Verwaltung
des
Gesamtguts
durch
den
Mann
oder
die
Frau