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Satz
BGB 1414 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf , so tritt Gütertrennung ein , falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt . Das Gleiche gilt , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1414
Schließen
die
Ehegatten
den
gesetzlichen
Güterstand
aus
oder
heben
sie
ihn
auf
,
so
tritt
Gütertrennung
ein
,
falls
sich
nicht
aus
dem
Ehevertrag
etwas
anderes
ergibt
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Ausgleich
des
Zugewinns
ausgeschlossen
oder
die
Gütergemeinschaft
aufgehoben
wird
.