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Satz
BGB 1413 Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten , so kann das Recht , die Überlassung jederzeit zu widerrufen , nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden ; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1413
Überlässt
ein
Ehegatte
sein
Vermögen
der
Verwaltung
des
anderen
Ehegatten
,
so
kann
das
Recht
,
die
Überlassung
jederzeit
zu
widerrufen
,
nur
durch
Ehevertrag
ausgeschlossen
oder
eingeschränkt
werden
;
ein
Widerruf
aus
wichtigem
Grund
bleibt
gleichwohl
zulässig
.