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Satz
BGB 1412. 1 Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert , so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft , das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist , nur herleiten , wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde ; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil , das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist , sind nur zulässig , wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als der Rechtsstreit anhängig wurde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1412. 1
Haben
die
Ehegatten
den
gesetzlichen
Güterstand
ausgeschlossen
oder
geändert
,
so
können
sie
hieraus
einem
Dritten
gegenüber
Einwendungen
gegen
ein
Rechtsgeschäft
,
das
zwischen
einem
von
ihnen
und
dem
Dritten
vorgenommen
worden
ist
,
nur
herleiten
,
wenn
der
Ehevertrag
im
Güterrechtsregister
des
zuständigen
Amtsgerichts
eingetragen
oder
dem
Dritten
bekannt
war
,
als
das
Rechtsgeschäft
vorgenommen
wurde
;
Einwendungen
gegen
ein
rechtskräftiges
Urteil
,
das
zwischen
einem
der
Ehegatten
und
dem
Dritten
ergangen
ist
,
sind
nur
zulässig
,
wenn
der
Ehevertrag
eingetragen
oder
dem
Dritten
bekannt
war
,
als
der
Rechtsstreit
anhängig
wurde
.
Englisch
BGB 1412. 1 Where the spouses have excluded or altered the statutory matrimonial property regime , they may derive from this , in relation to a third party , objections to a legal transaction that was entered into between one of them and the third party only if the marriage contract has been entered in the marriage property register of the competent local court [ Amtsgericht ] or was known to the third party when the legal transaction was entered into ; objections to a final and absolute judgment which has been pronounced between one of the spouses and the third party are admissible only if the marriage contract was registered or known to the third party at the time when the legal dispute was first pending at court .