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DeutschBGB 1412. 1 Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert , so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft , das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist , nur herleiten , wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde ; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil , das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist , sind nur zulässig , wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als der Rechtsstreit anhängig wurde .
EnglischBGB 1412. 1 Where the spouses have excluded or altered the statutory matrimonial property regime , they may derive from this , in relation to a third party , objections to a legal transaction that was entered into between one of them and the third party only if the marriage contract has been entered in the marriage property register of the competent local court [ Amtsgericht ] or was known to the third party when the legal transaction was entered into ; objections to a final and absolute judgment which has been pronounced between one of the spouses and the third party are admissible only if the marriage contract was registered or known to the third party at the time when the legal dispute was first pending at court .