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Satz
BGB 1411. 2 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag ; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1411. 2
Für
einen
geschäftsunfähigen
Ehegatten
schließt
der
gesetzliche
Vertreter
den
Vertrag
;
Gütergemeinschaft
kann
er
nicht
vereinbaren
oder
aufheben
.
Ist
der
gesetzliche
Vertreter
ein
Vormund
,
so
kann
er
den
Vertrag
nur
mit
Genehmigung
des
Familiengerichts
schließen
;
ist
der
gesetzliche
Vertreter
ein
Betreuer
,
ist
die
Genehmigung
des
Betreuungsgerichts
erforderlich
.