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Satz
BGB 1390. 3 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands . Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten , so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt , dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1390. 3
Die
Verjährungsfrist
des
Anspruchs
beginnt
mit
der
Beendigung
des
Güterstands
.
Endet
der
Güterstand
durch
den
Tod
eines
Ehegatten
,
so
wird
die
Verjährung
nicht
dadurch
gehemmt
,
dass
der
Anspruch
erst
geltend
gemacht
werden
kann
,
wenn
der
Ehegatte
die
Erbschaft
oder
ein
Vermächtnis
ausgeschlagen
hat
.
Englisch
BGB 1390. 3 The claim is statute-barred three years after the end of the property regime . If the property regime ends as a result of the death of a spouse , the limitation is not suspended as a result of the fact that the claim cannot be asserted until the spouse has disclaimed the inheritance or a legacy .