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Satz
BGB 1387 In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt , in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1387
In
den
Fällen
der
§§ 1385
und
1386
tritt
für
die
Berechnung
des
Zugewinns
und
für
die
Höhe
der
Ausgleichsforderung
an
die
Stelle
der
Beendigung
des
Güterstands
der
Zeitpunkt
,
in
dem
die
entsprechenden
Klagen
erhoben
sind
.