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Satz
BGB 1385 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen , wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben , 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist , 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist , dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird , oder 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat , ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1385
Der
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
kann
vorzeitigen
Ausgleich
des
Zugewinns
bei
vorzeitiger
Aufhebung
der
Zugewinngemeinschaft
verlangen
,
wenn
1.
die
Ehegatten
seit
mindestens
drei
Jahren
getrennt
leben
, 2.
Handlungen
der
in
§ 1365
oder
§ 1375
Absatz
2
bezeichneten
Art
zu
befürchten
sind
und
dadurch
eine
erhebliche
Gefährdung
der
Erfüllung
der
Ausgleichsforderung
zu
besorgen
ist
, 3.
der
andere
Ehegatte
längere
Zeit
hindurch
die
wirtschaftlichen
Verpflichtungen
,
die
sich
aus
dem
ehelichen
Verhältnis
ergeben
,
schuldhaft
nicht
erfüllt
hat
und
anzunehmen
ist
,
dass
er
sie
auch
in
Zukunft
nicht
erfüllen
wird
,
oder
4.
der
andere
Ehegatte
sich
ohne
ausreichenden
Grund
beharrlich
weigert
oder
sich
ohne
ausreichenden
Grund
bis
zur
Erhebung
der
Klage
auf
Auskunft
beharrlich
geweigert
hat
,
ihn
über
den
Bestand
seines
Vermögens
zu
unterrichten
.