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Satz
BGB 1384 Wird die Ehe geschieden , so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1384
Wird
die
Ehe
geschieden
,
so
tritt
für
die
Berechnung
des
Zugewinns
und
für
die
Höhe
der
Ausgleichsforderung
an
die
Stelle
der
Beendigung
des
Güterstandes
der
Zeitpunkt
der
Rechtshängigkeit
des
Scheidungsantrags
.