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Satz
BGB 1383. 1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen , dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat , wenn dies erforderlich ist , um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden , und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann ; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen , der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1383. 1
Das
Familiengericht
kann
auf
Antrag
des
Gläubigers
anordnen
,
dass
der
Schuldner
bestimmte
Gegenstände
seines
Vermögens
dem
Gläubiger
unter
Anrechnung
auf
die
Ausgleichsforderung
zu
übertragen
hat
,
wenn
dies
erforderlich
ist
,
um
eine
grobe
Unbilligkeit
für
den
Gläubiger
zu
vermeiden
,
und
wenn
dies
dem
Schuldner
zugemutet
werden
kann
;
in
der
Entscheidung
ist
der
Betrag
festzusetzen
,
der
auf
die
Ausgleichsforderung
angerechnet
wird
.
Englisch
BGB 1383. 1 On the application of the creditor , the family court may order that the debtor is to transfer particular objects of his assets to the creditor , to be set off against the equalisation claim if this is necessary to avoid gross inequity for the creditor and if this can be expected of the debtor ; the decision must stipulate the amount that is set off against the equalisation claim .