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Satz
BGB 1381. 2 Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen , wenn der Ehegatte , der den geringeren Zugewinn erzielt hat , längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1381. 2
Grobe
Unbilligkeit
kann
insbesondere
dann
vorliegen
,
wenn
der
Ehegatte
,
der
den
geringeren
Zugewinn
erzielt
hat
,
längere
Zeit
hindurch
die
wirtschaftlichen
Verpflichtungen
,
die
sich
aus
dem
ehelichen
Verhältnis
ergeben
,
schuldhaft
nicht
erfüllt
hat
.
Englisch
BGB 1381. 2 Gross inequity may in particular be given if the spouse who made the smaller amount of accrued gains for a long period culpably failed to discharge his financial duties which arise from the marital relationship .