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Satz
BGB 1381. 1 Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern , soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1381. 1
Der
Schuldner
kann
die
Erfüllung
der
Ausgleichsforderung
verweigern
,
soweit
der
Ausgleich
des
Zugewinns
nach
den
Umständen
des
Falles
grob
unbillig
wäre
.
Englisch
BGB 1381. 1 The debtor may refuse to satisfy the equalisation claim to the extent that the equalisation of accrued gains in the circumstances of the case would be grossly inequitable .