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Satz
BGB 1379. 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung , die Aufhebung der Ehe , den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen ; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen , soweit es für die Berechnung des und Endvermögens maßgeblich Anfangsist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen . Jeder Ehegatte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1379. 1
Ist
der
Güterstand
beendet
oder
hat
ein
Ehegatte
die
Scheidung
,
die
Aufhebung
der
Ehe
,
den
vorzeitigen
Ausgleich
des
Zugewinns
bei
vorzeitiger
Aufhebung
der
Zugewinngemeinschaft
oder
die
vorzeitige
Aufhebung
der
Zugewinngemeinschaft
beantragt
,
kann
jeder
Ehegatte
von
dem
anderen
Ehegatten
1.
Auskunft
über
das
Vermögen
zum
Zeitpunkt
der
Trennung
verlangen
; 2.
Auskunft
über
das
Vermögen
verlangen
,
soweit
es
für
die
Berechnung
des
und
Endvermögens
maßgeblich
Anfangsist.
Auf
Anforderung
sind
Belege
vorzulegen
.
Jeder
Ehegatte
kann
verlangen
,
dass
er
bei
der
Aufnahme
des
ihm
nach
§ 260
vorzulegenden
Verzeichnisses
zugezogen
und
dass
der
Wert
der
Vermögensgegenstände
und
der
Verbindlichkeiten
ermittelt
wird
.
Er
kann
auch
verlangen
,
dass
das
Verzeichnis
auf
seine
Kosten
durch
die
zuständige
Behörde
oder
durch
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufgenommen
wird
.
Englisch
BGB 1379. 1 After the end of the property regime , each spouse has a duty to inform the other spouse of the inventory of his final assets . Each spouse may require that he be involved in the drawing up of the list to be submitted to him under section 260 and that the value of the assets and the liabilities is determined . He may also demand that the list be drawn up at his cost by the competent authority or by a responsible official or notary .