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Satz
BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1378. 3
Die
Ausgleichsforderung
entsteht
mit
der
Beendigung
des
Güterstands
und
ist
von
diesem
Zeitpunkt
an
vererblich
und
übertragbar
.
Eine
Vereinbarung
,
die
die
Ehegatten
während
eines
Verfahrens
,
das
auf
die
Auflösung
der
Ehe
gerichtet
ist
,
für
den
Fall
der
Auflösung
der
Ehe
über
den
Ausgleich
des
Zugewinns
treffen
,
bedarf
der
notariellen
Beurkundung
; § 127a
findet
auch
auf
eine
Vereinbarung
Anwendung
,
die
in
einem
Verfahren
in
Ehesachen
vor
dem
Prozessgericht
protokolliert
wird
.
Im
Übrigen
kann
sich
kein
Ehegatte
vor
der
Beendigung
des
Güterstands
verpflichten
,
über
die
Ausgleichsforderung
zu
verfügen
.
Englisch
BGB 1378. 3 The equalisation claim arises on the ending of the property regime and from this date on it is inheritable and transferable . An agreement on the equalisation of the accrued gains that the spouses enter into , during proceedings instituted to dissolve the marriage , for the eventuality of the dissolution of the marriage , must be notarially recorded ; section 127a also applies to an agreement that is recorded in proceedings on family matters before the court hearing the case . Apart from this , neither spouse may before the end of the property regime agree to dispose of the equalisation claim .