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Satz
BGB 1377. 2 Jeder Ehegatte kann verlangen , dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt . Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden . Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1377. 2
Jeder
Ehegatte
kann
verlangen
,
dass
der
andere
Ehegatte
bei
der
Aufnahme
des
Verzeichnisses
mitwirkt
.
Auf
die
Aufnahme
des
Verzeichnisses
sind
die
für
den
Nießbrauch
geltenden
Vorschriften
des
§ 1035
anzuwenden
.
Jeder
Ehegatte
kann
den
Wert
der
Vermögensgegenstände
und
der
Verbindlichkeiten
auf
seine
Kosten
durch
Sachverständige
feststellen
lassen
.
Englisch
BGB 1377. 2 Each spouse may require that the other spouse cooperate in drawing up the list . The drawing up of the list is governed by the provisions of section 1035 applying to usufruct . Each spouse may , at his own cost , have the value of the assets and the liabilities determined by experts .