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Satz
BGB 1376. 1 Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt , den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt , das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1376. 1
Der
Berechnung
des
Anfangsvermögens
wird
der
Wert
zugrunde
gelegt
,
den
das
beim
Eintritt
des
Güterstands
vorhandene
Vermögen
in
diesem
Zeitpunkt
,
das
dem
Anfangsvermögen
hinzuzurechnende
Vermögen
im
Zeitpunkt
des
Erwerbs
hatte
.
Englisch
BGB 1376. 1 The calculation of the initial assets is based on the value that the assets in existence at the beginning of the property regime had at that date and that the assets to be added to the initial assets had at the date of their acquisition .