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Satz
BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1375. 2
Dem
Endvermögen
eines
Ehegatten
wird
der
Betrag
hinzugerechnet
,
um
den
dieses
Vermögen
dadurch
vermindert
ist
,
dass
ein
Ehegatte
nach
Eintritt
des
Güterstands
1.
unentgeltliche
Zuwendungen
gemacht
hat
,
durch
die
er
nicht
einer
sittlichen
Pflicht
oder
einer
auf
den
Anstand
zu
nehmenden
Rücksicht
entsprochen
hat
, 2.
Vermögen
verschwendet
hat
oder
3.
Handlungen
in
der
Absicht
vorgenommen
hat
,
den
anderen
Ehegatten
zu
benachteiligen
.
Ist
das
Endvermögen
eines
Ehegatten
geringer
als
das
Vermögen
,
das
er
in
der
Auskunft
zum
Trennungszeitpunkt
angegeben
hat
,
so
hat
dieser
Ehegatte
darzulegen
und
zu
beweisen
,
dass
die
Vermögensminderung
nicht
auf
Handlungen
im
Sinne
des
Satzes
1
Nummer
1
bis
3
zurückzuführen
ist
.
Englisch
BGB 1375. 2 The final assets of a spouse are increased by the amount by which these assets are reduced as a result of the fact that a spouse , after the beginning of the property regime , made gratuitous dispositions by which he was not fulfilling a moral duty or showing regard for decency , squandered property , or performed acts with the intention of disadvantaging the other spouse .