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Satz
BGB 1374. 2 Vermögen , das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt , wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet , soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1374. 2
Vermögen
,
das
ein
Ehegatte
nach
Eintritt
des
Güterstands
von
Todes
wegen
oder
mit
Rücksicht
auf
ein
künftiges
Erbrecht
,
durch
Schenkung
oder
als
Ausstattung
erwirbt
,
wird
nach
Abzug
der
Verbindlichkeiten
dem
Anfangsvermögen
hinzugerechnet
,
soweit
es
nicht
den
Umständen
nach
zu
den
Einkünften
zu
rechnen
ist
.
Englisch
BGB 1374. 2 Assets which a spouse acquires after the beginning of the property regime as a result of death or with regard to a future right of succession , by donation or as advancements , are added to the initial assets after the deduction of the liabilities , to the extent that in the circumstances they are not to be seen as income .